1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 653'000.00 veranlagt. Die Besteuerung erfolgte zum Tarif A. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 liess A._____ mit Schreiben vom 14. Februar 2022 Einsprache erheben und die folgenden Anträge stellen: "Es sei der Einsprecher gemäss § 43 Abs. 2 StG mit dem privilegierten Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) zu besteuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Mit Entscheid vom 17. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.