Im Übrigen beschäftigt der Rekurrent auch eine Wartungsfachkraft, welche regelmässig nach dem Rechten sieht und deren Kosten von der Vorinstanz als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen wurden. Es ist davon auszugehen, dass diese Person jeweils auch die Liegenschaft auf allfällige Schäden kontrolliert sowie die Einstellungen der Klimageräte vornimmt, weshalb eine zusätzliche Überwachung per Internet den eigenen Bedürfnissen dient und als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren ist. 6.4. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. - 15 -