6.3. Die Kosten für das Internet sind aufgrund der obigen Ausführungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebskosten zu zählen. Bei einer Fremdnutzung der Liegenschaft würden diese Kosten nämlich über die Nebenkosten zulasten des Mieters gehen bzw. müsste der Mieter selber einen entsprechenden Vertrag abschliessen.