6. 6.1. Der Rekurrent macht weiter geltend die Kosten für das Internet von CHF 179.00 seien als Unterhaltskosten für die Liegenschaft in R._____ zum Abzug zuzulassen. Er brauche diese zwecks Videoüberwachung und Steuerung der Klimageräte. 6.2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). - 14 - Abzugsfähig sind die Liegenschaftsunterhaltskosten im engeren Sinn, das heisst die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs.1 StGV).