5.9. Die Steuerkommission Q._____ hat dem Rekurrenten die Verpflegungskosten für 165 Arbeitstage gewährt, dies in Kenntnis der Arbeitszeiten des Rekurrenten während den Monaten Februar 2020, April 2020 und August 2020. Das Spezialverwaltungsgericht verzichtet deshalb vorliegend zu Gunsten des Rekurrenten auf eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens, womit nicht in das Ermessen der Steuerkommission eingegriffen werden soll und allfälligen Unsicherheiten bei den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (wie Wochenendeinsätze) Rechnung getragen wird. 5.10. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.