Wie oben erwähnt, ist dem Rekurrenten für 36 von 57 Arbeitsstage kein Abzug der auswärtigen Verpflegung zu gewähren. Dies entspricht etwa 63 %. Für die restlichen 37 % der Arbeitstage entsprechend 82 Tage von 220 Tagen wäre ihm der Abzug zu gewähren.