In diesem Entscheid hat das Steuerrekursgericht aber nicht entschieden, dass mindestens sechs Stunden gearbeitet werden müssten, um Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend machen zu können. Das Spezialverwaltungsgericht stellte in SGE vom 20. Februar 2014 [3-RV.2012.219] fest, dass für die Frage der Gewährung des Abzuges für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung unter Beachtung der Arbeitszeiten entscheidend ist, ob die Einnahme einer Mahlzeit in einem Restaurant als für die Berufsausübung notwendig gelten kann.