5.4.2. In RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.186] beurteilte das Steuerrekursgericht einen Sachverhalt, bei dem von Dienstag bis Freitag jeweils genau sechs Stunden gearbeitet wurden. Weil die Rekurrentin weder nachzuweisen noch glaubwürdig darzulegen vermochte, dass sie von Dienstag bis Freitag jeweils eine Hauptmahlzeit am Arbeitsort einnehmen musste, wurde kein Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gewährt. In diesem Entscheid hat das Steuerrekursgericht aber nicht entschieden, dass mindestens sechs Stunden gearbeitet werden müssten, um Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend machen zu können.