5.3. Die Steuerkommission Q._____ lässt den Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur für 165 Arbeitstage zu. Sie begründet dies damit, dass der Rekurrent an den restlichen Arbeitstagen weniger als 6 Stunden pro Tag gearbeitet habe. 5.4. 5.4.1. Das Spezialverwaltungsgericht hat bis anhin nie entschieden, dass kein Abzug für die Kosten der auswärtigen Verpflegung zulässig sei, wenn weniger als 6 Stunden pro Tag gearbeitet wird (vgl. dazu: RGE vom 2. Oktober - 10 - 2003 [RV.2003.501675], RGE vom 14. Dezember 2005 [RV.2004.50407], RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.186] und SGE vom 20. Februar 2014 [3-RV.2012.219]).