Es liegt gerade im Wesen der periodischen Veranlagung, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen. Es wäre stossend, wenn eine steuerpflichtige Person, welche bisher von einer unzutreffenden Rechtsanwendung profitiert hat, daraus auch noch einen Anspruch auf eine weiterführende ungesetzliche Besserstellung ableiten könnte (AGVE 1989 S. 162; VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.133]; VGE vom 21. April 2010 [WBE.2009.50]; SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.64]).