3.2. Der definitiven Steuerveranlagung 2020 vom 19. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass die Steuerkommission Q._____ dem Rekurrenten, den Fahrtkostenabzug für 220 Tage und nicht nur für 154 Tage, wie vom Rekurrenten behauptet, gewährte. Aufgrund der Fahrtkostenbeschränkung von § 35 Abs. 1 lit. a StG wurde der Fahrtkostenabzug per 1. Januar 2017 auf CHF 7'000.00 beschränkt und es ist dem Rekurrenten nicht gestattet mehr als dieser Betrag für die Fahrtkosten abzuziehen. 3.3. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.