Weiter seien ihm die Fahrtkosten vollumfänglich zu gewähren, da aufgrund der eingereichten Zeitnachweise und des Arbeitsvertrags ersichtlich sei, dass er an fünf Tagen in der Woche arbeite, die Veranlagungsbehörde beschränke jedoch den Abzug der Fahrtkosten auf 154 Tage. 3. 3.1. Der Rekurrent beantragt, ihm seien die Fahrtkosten vollumfänglich gemäss Selbstdeklaration zu gewähren.