2.6. Mit Rekurs vom 22. August 2022 machte der Rekurrent geltend, dass er seit 15 Jahren in einem Arbeitspensum von 70 % bei derselben Arbeitgeberin tätig sei und jeweils fünf Tage pro Woche arbeite. Zuvor seien ihm die Berufsauslagen für die auswärtige Verpflegung immer gewährt worden. Er arbeite täglich in einem Arbeitspensum von 6.02 Stunden, entsprechend "30.02" Stunden pro Woche. Dies gehe aus seinem Arbeitsvertrag hervor. Die vom Steueramt geforderten Zeitnachweise habe er nicht vollumfänglich einreichen können, da er diese in der Regel nicht aufbewahre und bisher nie aufgefordert worden sei, diese einzureichen.