2.5. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 stellte sich die Steuerkommission Q._____ aufgrund der eingereichten Zeitnachweise für die Monate Februar 2020, April 2020 und August 2020 auf den Standpunkt, dass der Rekurrent in diesen drei Monaten an total 57 Tagen gearbeitet habe. Davon habe er an 43 Tagen mehr als sechs Stunden und an 14 Tagen weniger als sechs Stunden gearbeitet. Die Anzahl Tage über sechs Stunden entsprächen somit rund 75 %. Aufgrund der fehlenden restlichen Zeiterfassungsdokumente wurden die Verpflegungskosten für 75 % ausgehend von 220 Tagen zum Abzug zugelassen. Es wurden somit Verpflegungskosten für 165 Arbeitstage à CHF 15.00, insgesamt CHF 2'475.00 gewährt.