Die Liegenschaftsunterhaltskosten wurden auf CHF 12'142.00 gekürzt. Dabei wurden teilweise effektiv geltend gemachte Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss Belegen nicht zum Abzug zugelassen. Bezüglich der Liegenschaft in R._____ wurden insbesondere die Kosten für das Internet zwecks Videoüberwachung von CHF 179.00 und die Kosten der "C._____" von CHF 771.00 nicht zum Abzug zugelassen. -5- 2.4. Mit der Einsprache machte der Rekurrent geltend, dass er 6.02 Stunden pro Tag arbeite. Zudem arbeite er seit 15 Jahren mit einem Arbeitspensum von 70 % bei derselben Firma. Zuvor sei ihm der Abzug für die auswärtige Verpflegung immer gewährt worden.