2.3. Die Steuerkommission Q._____ gewährte den Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Veranlagungsverfahren nicht. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rekurrent täglich im Rahmen von 70 % der vollen Arbeitszeit im Einsatz sei, was eine tägliche Arbeitszeit von 5.88 Stunden ergebe. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden könnten gemäss Rechtsprechung keine Verpflegungskosten in Abzug gebracht werden. Die Fahrtkosten wurden für 220 Tage gewährt. Die Vorinstanz ging jedoch von 28 km statt 29.6 km für den Arbeitsweg aus und berechnete CHF 8'624.00. Davon wurden CHF 1'624.00 abgezogen aufgrund der Beschränkung des Abzuges auf CHF 7'000.00.