5.3. Sofern sich im erneuten Einspracheverfahren eine Erhöhung des steuerbaren Gewinnes der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 gegenüber dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020 ergeben sollte, muss der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten der Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 24. Oktober 2013 [WBE.2013.35]). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).