5.2. Im Einspracheverfahren wird das KStA JP der Rekurrentin Gelegenheit geben müssen, sich zum Bericht des KStA GS vom 13. August 2021 zu äussern. Ebenso wird sich das KStA JP mit der im Rekursverfahren eingereichten Verkehrswertschätzung der E._____ AG vom 27. Juni 2022 auseinandersetzen müssen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind auch die dem Spezialverwaltungsgericht vom KStA JP eingereichten Kaufverträge vom tt.mm. 2023 und tt.mm. 2023 unter dem Aspekt von Vergleichspreisen sowie die Stellungnahme der Rekurrentin vom 8. Januar 2025.