5. 5.1. Von einer Rückweisung der Sache kann selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGE vom 26. Oktober 2011 -9- [WBE.2008.134]). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Das rechtliche Gehör wurde im Einspracheverfahren in mehrfacher Hinsicht verletzt.