4.2.3. Der Bericht des KStA GS vom 13. August 2021 beschlägt dagegen die – im Rekursverfahren weiterhin umstrittene – Frage des Verkehrswertes der verkauften Liegenschaft. Dieser Bericht, den die Vorinstanz im Einspracheentscheid auszugsweise beinahe wörtlich (vgl. Einspracheentscheid, S. 4, Abs. 1 und 2) verwendete, hat Beweischarakter (gleich wie es ein von der Rekurrentin im Einspracheverfahren angebotenes/eingereichtes Verkehrswertgutachten gehabt hätte). Indem die Vorinstanz diesen Bericht der Rekurrentin nicht zustellte, sich aber selber darauf in wesentlichen Teilen abstützte, wurde das rechtliche Gehör der Rekurrentin ebenfalls verletzt.