4.2.2. Die Auskunft des KStA RD vom 17. November 2021 umfasst eine Stellungnahme zu einer Rechtsfrage. Insofern ist von einer rein internen Auskunft ohne Beweischarakter auszugehen. Dass diese Auskunft der Rekurrentin nicht zugestellt wurde, bewirkt – auch wenn teilweise im Einspracheentscheid verwendet – noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.