4.1.2. Mit E-Mail vom 13. Juli 2021 ersuchte der Veranlagungsfachmann des KStA JP den KStA RD um eine Auskunft zum "willkürlichen oder methodendualistischen" Verhalten der Rekurrentin. Diese Frage wurde vom KStA RD mit E-Mail vom 17. November 2021 rechtlich gewürdigt. Die Antwort des KStA RD wurde der Rekurrentin nicht zugestellt. -8- 4.1.3. Sowohl der Bericht des KStA GS vom 13. August 2021 als auch die Stellungnahme des KStA RD vom 17. November 2021 haben – in unterschiedlichem Umfang – Eingang in den Einspracheentscheid gefunden.