Diese "vorverurteilende" Aussage hat nichts mit antizipierte Beweiswürdigung zu tun, zumal die Einspracheverhandlung gerade verlangt wurde, "um allfällige Unklarheiten zu klären." Auch der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 30 Abs. 1 BV). Es ist nicht verwunderlich, dass die Rekurrentin von einer unerklärlichen Verweigerungshaltung ausgegangen ist. Die Pflicht zur Beweisabnahme und damit das rechtliche Gehör wurden klar verletzt.