3.3. Mit dem beschriebenen Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es ist unerklärlich, wie das KStA JP vor der Durchführung der beantragten Einspracheverhandlung ohne Anhörung von allenfalls weiteren Argumenten bereits feststellen konnte, die Einspracheverhandlung werde nichts mehr am Entscheid ändern. Diese "vorverurteilende" Aussage hat nichts mit antizipierte Beweiswürdigung zu tun, zumal die Einspracheverhandlung gerade verlangt wurde, "um allfällige Unklarheiten zu klären."