Der behördlichen Untersuchungspflicht steht der Mitwirkungsgrundsatz gemäss § 180 ff. StG gegenüber, wonach sich der Steuerpflichtige aktiv an der behördlichen Abklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts zu beteiligen hat (VGE vom 20. Mai 2020 [WBE. 2020.53]).