3.1.5. Mit Rekurs wurde unter dem Titel "Verweigerung weiterer Nachweise durch die Steuerbehörde im Einspracheverfahren" geltend gemacht, "die ablehnende Haltung der Steuerbehörde, die Argumente nicht zu prüfen und keine weiteren Nachweise wie Marktwertschätzungen zuzulassen", verstosse gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze. In der Replik wurde ausgeführt, "[e]s verstärkt sich der Eindruck, den wir seit der Einsprache- -6-