"Sie [die Vertreterin] hat angeboten, für den Verkauf des Hauses B (Q._____ aaa) eine Marktwertschätzung vornehmen zu lassen. Aus der Sicht des Kantonalen Steueramtes ist dies nicht nötig, da mit dem Verkauf des vergleichbaren Objektes des Hauses A (Q._____ ccc) an Dritte die Marktwerte bekannt sind." 3.1.4. Die Rekurrentin hat das Protokoll aufforderungsgemäss unterzeichnet und ergänzt. Es wurde insbesondere festgehalten: "Das Kantonale Steueramt geht auf die Argumente, dass die Häuser A und B nicht identisch sind nicht ein und hält an der ursprünglichen Beurteilung fest ohne die Argumente der Einsprache zu würdigen."