2.3. Mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2017 veräusserte die Rekurrentin der D._____ AG – diese ist unbestritten eine zur Rekurrentin nahestehende Person (Rekurs, S. 5) – die Grundstücke STW Q._____/aaa und MIT Q._____/bbb für CHF 3.9 Mio. Das KStA JP erachtete diesen Verkaufspreis als untersetzt und rechnete CHF 746'000.00 als geldwerte Leistung zum steuerbaren Gewinn hinzu. 2.4. Bevor auf die materielle Beurteilung des Rekurses eingegangen werden kann, sind vorab verschiedene formelle Aspekte des bisherigen Verfahrens einer Prüfung zu unterziehen. 3. 3.1. 3.1.1. Mit der Einsprache liess die Rekurrentin geltend machen: -5-