Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 7. Die A._____ GmbH hat eine Replik erstatten lassen. 8. Das KStA JP hat weitere Unterlagen eingereicht (E-Mail vom 29. November 2024). 9. Die A._____ GmbH hat dazu mit Schreiben vom 8. Januar 2025 Stellung nehmen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).