Der Rekurrentin wird durch § 187 Abs. 1 und 2 StG die Inanspruchnahme eines Rekursentscheids weder verunmöglicht noch lediglich unter erschwerenden Bedingungen ermöglicht (Art. 2 Abs. 4 BehiG). Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.), ist ein erheblicher Hinderungsgrund vorliegend zu verneinen, weil die Rekurrentin trotz ihrer Beeinträchtigung bzw. Krankheit innert Frist einen Rekurs hätte einreichen bzw. eine Drittperson damit hätte beauftragen können. 5.5.2. Eine Benachteiligung der Rekurrentin gemäss Art. 2 Abs. 2 und 4 BehiG liegt somit nicht vor. 6. Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten.