5.5. 5.5.1. Die Regelung gemäss § 187 Abs. 1 und 2 StG gilt für Behinderte genauso wie für nicht Behinderte. Die Rekurrentin als Behinderte wird daher durch § 187 Abs. 1 und 2 StG als abstrakte Norm rechtlich oder tatsächlich nicht anders behandelt als nicht Behinderte. Im Weiteren erlaubt die konkrete Anwendung von § 187 Abs. 2 StG eine unterschiedliche Behandlung von Behinderten und nicht Behinderten, kann die voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung bei genügender Intensität doch einen erheblichen Hinderungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG darstellen.