SGE vom 22. Dezember 2022 [3-RV.2022.66]). Die Lyme-Krankheit stellt bei der Rekurrentin auch in Kombination mit ihren beschränkten zeitlichen Ressourcen bzw. ihrer eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit keinen erheblichen Hinderungsgrund dar, denn der Rekurrentin wäre es zumindest möglich gewesen, eine Drittperson mit der Vornahme des Rekurses zu betrauen. Gegenteilige Angaben der Rekurrentin, wonach sie diesen Aufwand nicht hätte auf sich nehmen können, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Rekurrentin in der Lage war, rechtzeitig Einsprache zu erheben.