Sodann stellt selbst eine ärztlich bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sich allein noch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein solcher setzt überdies voraus, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit die steuerpflichtige Person an der Vornahme der fraglichen Prozesshandlung hinderte (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.35]; VGE vom 14. November 2006 [WBE.2006.333]; SGE vom 22. Dezember 2022 [3-RV.2022.66]).