4.5. Diese Urkunden weisen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2021 (Zustellung des Einspracheentscheids) bis 15. August 2022 (Postaufgabe des Rekurses) höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. eine Erwerbsunfähigkeit von 55 % aus. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Rekurrentin durch die Lyme-Krankheit geradezu davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus der von der Rekurrentin rechtzeitig eingereichten Einsprache vom 8. März 2020. Sodann stellt selbst eine ärztlich bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sich allein noch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar.