2.4.2. Der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015 und 2019 ist als Einsprache gegen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen zu verstehen, welche versehentlich beim Spezialverwaltungsgericht eingereicht wurde. Diesbezüglich ist daher die Eingabe der Rekurrentin der Steuerkommission Q. zu übermitteln. Letztere hat über die Einsprache betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015 und 2019 entweder materiell zu befinden oder gegebenenfalls wegen verspäteter Einsprache (§ 187 Abs. 1 StG) und mangels eines erheblichen Hinderungsgrundes (§ 187 Abs. 2 StG) einen Nichteintretensentscheid zu fällen.