2.3. Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015 und 2019 fehlen mangels Einsprache Einspracheentscheide. Die Voraussetzungen, wonach ausnahmsweise ein Rekurs gegen erstinstanzliche Verfügungen entgegenzunehmen ist, sind vorliegend nicht erfüllt. Demzufolge ist auf den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015 und 2019 nicht einzutreten. -5-