2.2.2. Der Rekursentscheid lautet auf Nichteintreten, wenn es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, das heisst an einer Anforderung, die erfüllt sein muss, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts, das heisst eines Einspracheentscheids (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 18).