Gegenstand des Rekurses sind Einspracheentscheide. Bei den Kantonsund Gemeindesteuern kann das Einspracheverfahren nicht übersprungen werden. Ausnahmsweise nimmt das Spezialverwaltungsgericht jedoch Rekurse gegen erstinstanzliche Verfügungen entgegen, wenn das Einspracheverfahren versehentlich übergangen wurde und wenn sich die Vorinstanz auf die rechtliche Würdigung eines vollständig abgeklärten Sachverhaltes festgelegt hat (RGE vom 29. April 2010 [3-RV.2009.84]; VGE vom 18. September 2006 [WBE.2006.213]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 6 f.).