1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2018 und 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin hat gegen die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2014, 2015 und 2019 keine Einsprache erhoben. 2.2. 2.2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde können die einspracheberechtigten Parteien schriftlich Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben (§ 196 Abs. 1 StG).