5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Steuerverwaltung Q. 6 Nachteilsausgleich bezüglich der Fristigkeit dieses Rekurses." Mit Schreiben vom 17. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) reichte A. betreffend die Rekursanträge 3 und 4 einen Nachtrag bzw. eine erweiterte Begründung ein. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. 6. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: