1.3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 45'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 45'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 88'000.00 veranlagt. 1.4. Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 57'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 95'000.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 erhob A. mit Schreiben vom 8. März 2020 (Zustellung am 9. März 2020) Einsprache und stellte die folgenden Anträge: