3.2. 3.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG (und Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]) werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen. Umgekehrt sind solche Beiträge von der empfangenden Person nach § 32 Abs. 1 lit. f StG zu versteuern. Die Regeln gemäss Art.