"11. Der Gesuchsteller und Ehemann verpflichtet sich, der Gesuchstellerin und Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich vorschüssig bis und mit Erreichung seines ordentlichen AHV-Ren- tenalters den Betrag von CHF 2'266.-- zu überweisen. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bereits ab 1. Juli 2017. (…)" 2.4. Der Rekurrent überwies der geschiedenen Ehefrau C._____ im Jahr 2020 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 19'054.75. Diesen Betrag liess die Vorinstanz als Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten zum Abzug zu.