1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 305'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, dass die von ihm für die Tochter B._____ bezahlten Krankenkassenprämien als Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau (C._____) zum Abzug zuzulassen seien. 3. Mit Entscheid vom 16. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.