Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.102 P 168 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Lämmli Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 16. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 305'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, dass die von ihm für die Tochter B._____ bezahlten Krankenkassenprämien als Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau (C._____) zum Abzug zuzulassen seien. 3. Mit Entscheid vom 16. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (Zustellung am 25. Juli 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. August 2022 (Postaufgabe am 15. August 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den folgenden Antrag: "Ich stelle den Antrag, dass die von mir überwiesenen Frauenalimente im Be- trag von Fr. 23'570.- in der Steuerperiode 2020 zum Abzug zugelassen wer- den." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familien- gerichts, vom 11. September 2017 wurde die Ehe zwischen dem Rekurren- ten und C._____ geschieden. 2.2. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 1. Juni 2017 einigten sich der Rekurrent und C._____ betreffend ihre gemeinsamen Kinder wie folgt: "II. Kinderbelange 3. Aus der Ehe der Parteien sind die drei Kinder D._____, geb. tt.mm.jjjj, E._____, geb. tt.mm.jjjj und B._____, geb. tt.mm.jjjj, hervorgegangen. D._____ und E._____ haben ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen. B._____ steht noch in Ausbildung. 4. Kosten für die in Erstausbildung stehende erwachsene Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj Die Mutter und Gesuchstellerin bezieht für die in Ausbildung stehende Tochter B._____ eine IV-Kinderrente in Höhe von derzeit CHF 629. -- pro Monat, und der Vater und Gesuchsteller bezieht für B._____ eine Ausbildungszulage von derzeit CHF 250. -- pro Monat. Mit diesen periodischen Leistungen von monatlich CHF 879. -- können die Kosten der Erstausbildung von B._____ gedeckt werden. Für den Fall, dass die Kosten der Erstausbildung von B._____ höher sein sollten als die von den Eltern bezogenen periodischen Leistungen für B._____, vereinbaren die Parteien/Eltern im internen Verhältnis, dass die Mehrkosten von den Parteien/Eltern je hälftig übernommen werden." -4- 2.3. In der gerichtlich genehmigten Zusatzvereinbarung vom 4. September 2017 zur Scheidungsvereinbarung vom 1. Juni 2017 einigten sich der Re- kurrent und C._____ betreffend nachehelichen Unterhalt wie folgt: "11. Der Gesuchsteller und Ehemann verpflichtet sich, der Gesuchstellerin und Ehe- frau an ihren persönlichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich vorschüssig bis und mit Erreichung seines ordentlichen AHV-Ren- tenalters den Betrag von CHF 2'266.-- zu überweisen. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bereits ab 1. Juli 2017. (…)" 2.4. Der Rekurrent überwies der geschiedenen Ehefrau C._____ im Jahr 2020 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 19'054.75. Diesen Betrag liess die Vorinstanz als Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten zum Abzug zu. 3. 3.1. Der Rekurrent beantragt, dass weitere CHF 4'515.25 bzw. insgesamt CHF 23'570.00 (CHF 19'054.75 + CHF 4'515.25) als Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien. 3.2. 3.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG (und Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]) werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Eheteil sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen. Umgekehrt sind solche Beiträge von der empfangenden Person nach § 32 Abs. 1 lit. f StG zu ver- steuern. Die Regeln gemäss Art. 23 lit. f des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind identisch. 3.2.2. Unterhaltsbeiträge müssen tatsächlich bezahlt werden, um einkommens- mindernd abgezogen werden zu können. Der Nachweis für die effektive Zahlung obliegt der Person, welche die Beiträge steuerlich abziehen möchte (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 5.3.; -5- Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.; SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.72]). 3.2.3. Die Bestimmungen in Art. 23 lit. f DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 40 Abs. 1 lit. c StG verwirklichen das Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip. Dieses weist in quantitativer Hinsicht klare Konturen auf, indem auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist bzw. bei gegebener subjektiver Steuerpflicht steuerbar wäre (Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2019 [2C_ 139/2019] E. 2.1.4.). 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass er für den Zeitraum Januar bis Oktober 2020 die Krankenkassenprämie für die Tochter B._____ von CHF 426.55 pro Monat (total CHF 4'265.50) bezahlt habe. B._____ habe seit der Scheidung immer bei ihm gewohnt. Daher seien weder in der Trennungskonvention noch im Scheidungsurteil Kinderalimente zu- gesprochen worden. C._____ erhalte jedoch eine IV-Kinderrente. Aus dieser Rente müsse die Krankenkassenprämie bezahlt werden. Ebenfalls müsse diese Rente von C._____ zu 100 % versteuert werden. Um ein unnötiges Verschieben von Geldern zu verhindern, habe er mit C._____ vereinbart, dass er die Krankenkassenprämien für B._____ bezahle. Diesen Betrag habe er daher bei den zu überweisenden Frauenalimenten abgezogen. Der Rekurrent beantragt, dass auch diese CHF 4'262.50 als Frauenalimente zum Abzug zuzulassen seien (vgl. Rekurs sowie die vom Rekurrenten im Veranlagungsverfahren eingereichte Aufstellung "aaa / 2020 / A._____ Berechnung Unterhaltszahlungen"). 3.3.2. Der Rekurrent hat keine Zahlungsbelege für die Krankenkassenprämien der Tochter B._____ eingereicht. Er erbringt daher diesbezüglich den Nachweis für die effektive Zahlung nicht, weshalb ein Abzug als Unter- haltsbeiträge bereits aus diesem Grund ausscheidet (E. 3.2.2.). 3.3.3. Selbst wenn der Rekurrent einen entsprechenden Nachweis erbrächte, könnten die Krankenkassenprämien für die Tochter B._____ nicht als Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Denn bei den Krankenkassen- prämien für die Tochter B._____ handelt es sich nicht um "Unter- haltsbeiträge an den geschiedenen Eheteil" (§ 40 Abs. 1 lit. c StG) bzw. nicht um Beiträge, welche dem persönlichen (nachehelichen) Unterhalt von C._____ im Sinne von Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) dienen. Im Weiteren stand die volljährige Tochter B._____ (geb. jjjj) im Jahr 2020 nicht mehr unter der elterlichen -6- Sorge von C._____. Die Krankenkassenprämien für die volljährige Tochter B._____ stellen daher auch keine "Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder" dar (§ 40 Abs. 1 lit. c StG; Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2019 [2C_ 139/2019] E. 2.1.; VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]). 3.3.4. Sodann spricht auch das Kongruenzprinzip gegen eine Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien als Unterhaltsbeiträge. Gemäss diesem müsste nämlich die Abzugsfähigkeit der Krankenkassenprämien beim Rekurrenten zu steuerbarem Einkommen bei C._____ führen (E. 3.2.3.). Dies wäre im Ergebnis stossend, da die Krankenkassenprämien für B._____ nicht dem persönlichen Unterhalt von C._____ dienten. 3.4. 3.4.1. Der Rekurrent zog gemäss einer im Veranlagungsverfahren eingereichten Aufstellung vom C._____ für den Monat Mai 2020 geschuldeten Unterhaltsbeitrag (zusätzlich zur Krankenkassenprämie von CHF 426.55 für B._____; E. 3.3.1.) weitere CHF 249.75 mit der Begründung "Kein Fahrdienst" ab (vgl. "aaa / 2020 / A._____ Berechnung Unterhaltszahlungen"). Der Rekurrent beantragt implizit, dass auch diese CHF 249.75 (CHF 23'570.00 [E. 3.1.] - CHF 19'054.75 [E. 2.4.] – CHF 4'265.50 [E. 3.3.1.]) als Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien. 3.4.2. In Höhe von CHF 249.75 hat der Rekurrent, wie er selber ausführt, keine Unterhaltsbeiträge überwiesen. In diesem Umfang fehlt es demnach am Nachweis der effektiven Bezahlung, was eine Abzugsfähigkeit ausschliesst (E. 3.2.2). Im Weiteren macht der Rekurrent keine Angaben zu seiner sinn- gemäss behaupteten Forderung gegenüber C._____ betreffend "Kein Fahrdienst". Der Rekurrent vermag daher eine Forderung gegenüber C._____, welche er mit deren Unterhaltsanspruch teilweise verrechnen könnte, nicht zu belegen. Schliesslich könnte der Rekurrent die C._____ geschuldeten Unterhaltsansprüche nicht gegen deren Willen mit einer allfälligen Forderung gegen diese teilweise verrechnen (vgl. Art. 125 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]). Dass C._____ mit einer Verrechnung einverstanden gewesen wäre, macht der Rekurrent weder geltend, noch vermag er dies nachzuweisen. 3.5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. -7- 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 19. Oktober 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs