13.2. Die vom KStA mit Strafbefehl ausgefällte bzw. mit der Anklage beantragte Busse von CHF 50'214.60 wird vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 23 - Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte wird wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantonsund Gemeindesteuern 2011 bis 2015 zu einer Busse von CHF 50'214.60 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Anklagegebühr von CHF 4'000.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen wird.