11.4.5. Dem Angeklagten ist eine eventualvorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass der Angeklagte eine (zwar unvollständige) Selbstanzeige eingereicht hat. Strafschärfende Faktoren sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht eine Busse von 60 % der hinterzogenen Steuer als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagte bei vollendeter Steuerhinterziehung angemessen.