11.4.4. Im Rahmen der Strafzumessung ist auf den gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der Strafzumessung abzustellen. Der vom KStA vorgenommenen Strafminderung aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands des Angeklagten ist nicht zu folgen, da die Behandlung seiner Krebserkrankung bereits vorher abgeschlossen war. Die nun diesbezüglich notwendigen jährlichen Kontrollen sind wie andere jährliche Kontrolluntersuchungen kein Grund für eine Strafminderung. Zudem führte der Angeklagte an der Verhandlung selbst aus, dass er aktuell lediglich "Probleme mit dem Gehör" habe (Protokoll S. 3).