Die Selbstanzeige wurde zusammen mit der Steuererklärung 2016 eingereicht (Eingang GStA am 3. Januar 2018). Erst mit dem Eingang der Selbstanzeige hatten die Steuerbehörden Kenntnis von den bisher nicht deklarierten Vermögenswerten. Mit anderen Worten fällt der Beginn des vorliegenden Strafverfahrens (zu Gunsten des Angeklagten; vgl. Erw. 5.3) frühestens auf den 3. Januar 2018. Damit sind seit dem Beginn des Verfahrens rund 6 Jahre vergangen. Bei einer Verjährungsfrist von 10 Jahren sind vorliegend zwei Drittel der Frist verstrichen, weshalb die Strafe aufgrund langer Verfahrensdauer um 20 % zu reduzieren ist.