Der Angeklagte habe dies unterschätzt und sei davon ausgegangen, es würde genügen, die notwendigen Angaben zu machen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er sämtliche Bankauszüge aller betroffenen Konten zum Nachweis des Sachverhalts beibringen müsse und sei durch die erfolgten Beweisauflagen, durch das unkooperative Verhalten seines deutschen Bankinstituts D._____, den Zeitdruck und seiner zunehmenden Gesundheitsprobleme überfordert gewesen. Zusammenfassend rechtfertige es sich unter stärkerer Gewichtung der Strafminderungsumstände damit, eine Busse in der Höhe von 40 % zu verhängen (Einsprache).